Unternehmen & Gesellschaften
Von der Gründung bis zur Unternehmensnachfolge
Das Führen eines Unternehmens stellt hohe Anforderungen an die Inhaber. Ein Betrieb ist ein dynamischer Organismus, der ständige Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert. Unternehmer müssen nicht nur betriebswirtschaftliche Aspekte, sondern auch rechtliche Fragestellungen berücksichtigen, darunter Aspekte zur
- Gründung eines Unternehmens
- Führung eines Unternehmens
- Unternehmensnachfolge
Notare bieten aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrung eine verlässliche Unterstützung bei der Beantwortung dieser Fragen.
Die Gründung Ihres Unternehmens ist der erste Schritt auf dem Weg zum Erfolg. Bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa Aspekte des Gesellschaftsrechts, Haftungsfragen sowie das Bilanz- und das Steuerrecht. Auf der Grundlage einer geeigneten Rechtsform ist die rechtliche Ausgestaltung Ihres Unternehmens an Ihre individuellen Erfordernisse anzupassen, beispielsweise die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder die Voraussetzungen eines Wechsels von Mitgesellschaftern. Ist die Gründungsurkunde errichtet, muss Ihr Unternehmen schließlich im Handelsregister eingetragen werden. Zudem sind regelmäßig Anzeigepflichten, beispielsweise bei dem Finanzamt, zu erfüllen.
Die Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Die Mitwirkung des Notars ist insbesondere bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben und bietet Ihnen eine qualifizierte Beratung für alle rechtlichen Fragen. Im Anschluss an die Beurkundung sorgt er zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister. Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte, kann Ihre Handelsregistereintragung bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon wenige Tage nach der Unterzeichnung beim Notar im Handelsregister eingetragen – und Sie können sich vollkommen auf Ihre Geschäftsidee konzentrieren.
In der Geschäftswelt ist Veränderung unausweichlich. Als Notare stehen wir Ihnen daher zur Seite, wenn es um Strukturveränderungen wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen geht.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und den Formwechsel von Gesellschaften. Die notarielle Beurkundung einzelner umwandlungsrechtlicher Vorgänge ist gesetzlich vorgeschrieben.
Unsere Mandanten begleiten wir vom Entwurf der erforderlichen Urkunden bis zum Eintrag in den entsprechenden Registern – von der Firmenänderung bis hin zur grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Die Weitergabe des eigenen Unternehmens an die nächste Generation zählt zu den größten Herausforderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer. Oft entscheiden sie sich dafür, das Geschäft „mit warmer Hand“ zu übergeben, also zu Lebzeiten, um eine erfolgreiche Nachfolge zu ermöglichen. Dennoch zögern viele in Angesicht der komplexen rechtlichen Fragen zum Gesellschafts-, Steuer-, Erb- und Familienrecht. Auch der Gedanke an den eigenen Rückzug bereitet auf persönlicher Ebene oftmals Unbehagen. Eine nicht gelöste Nachfolge birgt jedoch enorme Risiken und kann das Lebenswerk des Unternehmers schnell gefährden.
Durch rechtzeitige Planung können die Fähigkeiten des potenziellen Nachfolgers realistisch bewertet, ein sanfter Übergang ermöglicht und dem aktuellen Inhaber Korrekturmöglichkeiten eingeräumt werden, um eventuellen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Eine frühzeitige Planung erlaubt zudem die effiziente Nutzung steuerlicher Freibeträge und berücksichtigt die Interessen des Übergebers hinsichtlich seiner Altersversorgung und Haftungsfreistellung.
Durch das Zusammenspiel von Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht stellen Unternehmensnachfolgen hohe Anforderungen an den rechtlichen Berater. Da diese Rechtsgebiete zu den Kernbereichen der notariellen Tätigkeit gehören, ist der Notar der ideale Ansprechpartner.
Die Auflösung einer Gesellschaft kann eine komplexe Angelegenheit sein, die rechtliche und praktische Herausforderungen mit sich bringt. In solchen Situationen kann die Unterstützung eines Notars teilweise erforderlich sein und in den meisten Fällen sehr hilfreich.
Die Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss herbeiführen. In der Regel ist für einen solchen Beschluss keine notarielle Beurkundung erforderlich, jedoch kann dies in bestimmten Fällen anders sein:
Wenn im Gesellschaftsvertrag die Dauer der Gesellschaft festgelegt wurde, ändert ein Beschluss zur Auflösung diese vertragliche Regelung. In solchen Fällen ist beispielsweise für die GmbH die notarielle Beurkundung dieses Beschlusses vorgeschrieben.
Darüber hinaus muss die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, was in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss (siehe § 65 GmbHG, § 12 HGB). Die Beglaubigung und Einreichung kann von jedem Notar durchgeführt werden.