Warum muss der Verwalter der Eigentümergemeinschaft der Veräußerung meiner Wohnung zustimmen?

In vielen Teilungserklärungen ist vorgesehen, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft der Veräußerung einer Wohnung zustimmen muss. Das Zustimmungserfordernis wird, wenn es besteht,  im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes einer jeden Wohnung vermerkt. In diesem Fall wird der Vertrag erst mit der Erteilung der Zustimmung in grundbuchtauglicher Form rechtswirksam, weshalb das Vorliegen der Zustimmung auch Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis ist. Es besteht kein Grund zur Sorge! Der Verwalter darf – was er auch weiß – nur in ganz krassen Ausnahmefällen die Zustimmung verweigern, etwa dann, wenn er berechtigterweise davon ausgehen muss, dass der Erwerber einer Wohnung das Hausgeld nicht aufbringen kann und/oder z. B. der Erwerber beabsichtigt, in der Wohnung ein sittlich anstößiges Gewerbe (z. B. ein Bordell) zu betreiben.