Mit meiner Immobilie verkaufe ich auch Möbel und/oder eine Einbauküche. Gehört das in den Kaufvertrag über die Immobilie?
Gemäß § 311b BGB bedarf ein Kaufvertrag über Grundbesitz der notariellen Beurkundung. Das gilt für den gesamten Vertrag mit all seinen Abreden. Sofern bei dem Abschluss eines Vertrages Nebenabreden getroffen werden, die nicht mitbeurkundet werden, sind diese nichtig und da die Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages regelmäßig dessen gesamte Nichtigkeit zur Folge hat (siehe § 139 BGB), wird durch eine solche Abrede die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages gefährdet.