Ist es richtig, dass der Stadt/Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Grundstücks zusteht?
Wenn ein Grundstück verkauft wird, kann der Stadt/Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch zustehen. Steht eine Immobilie unter Denkmalschutz steht der Stadt/Gemeinde zudem ein Vorkaufsrecht nach § 31 Denkmalschutzgesetz NRW zu. Dem Land können auch naturschutzrechtliche Vorkaufsrechte zustehen. Zudem kommen in Sonderfällen spezialgesetzliche Vorkaufsrechte in Betracht. In all diesem Fällen muss der Notar Sorge dafür tragen, dass die Stadt/Gemeinde bzw. das Land über den Verkauf informiert wird und sich dazu erklärt, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Erklärung, der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung bzw. des sog. Negativattestes, ist Fälligkeitsvoraussetzung des Kaufpreises. Doch keine Sorge! Dass ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist sehr selten. Der Bestätigung der Stadt/Gemeinde muss aber dem Grundbuchamt vorgelegt werden, wenn das Eigentum am Grundstück umgeschrieben werden soll.