Wann ist vor dem Verkauf einer Immobilie eine Wartefrist von 14 Tagen einzuhalten?
Vor der Beurkundung eines so genannten Verbrauchervertrages, d.h. eines Vertrages zwischen einem Verbraucher einerseits und einem Unternehmer andererseits (und zwar unabhängig davon, wer auf welcher Seite steht) sieht das Gesetz zwischen der Übersendung des Entwurfes durch den Notar und der Beurkundung des Vertrages zwingend die Einhaltung einer 14-tägigen Wartefrist vor (§ 17 Abs. 2a Nr. 2 Beurkundungsgesetz). Diese Wartefrist hat den Sinn, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich in vernünftiger Weise über den Inhalt des Vertrages zu informieren und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.